Hausratsgegenstände

Werden in der Ehe von den Ehegatten für den gemeinsamen Haushalt Möbel, Elektrogeräte und andere Gegenstände angeschafft, werden die Gegenstände als Hausrat im Sinne des § 1568 BGB angesehen und unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Diese Hausratsgegenstände werden im Falle der Trennung einzeln zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Ein Ausgleichsanspruch in Geld entsteht dagegen nicht.

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Möchte man daher Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt nur für sich beanspruchen, muss man das Alleineigentum daran beweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines Kaufvertrages). Auch sollte man diese Gegenstände nur möglichst alleine benutzt haben, da sonst durch den gemeinsam gewollten Gebrauch zum Beispiel auch ein Auto, welches von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gefahren wird, zum Hausrat werden kann.

Kann man belegen, dass ein Teil aus dem gemeinsamen Haushalt nur einem alleine gehört, würde der Wert im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden müssen.

(Antrag an Rechtsanwalt auf Vertretung im Hausratsverfahren)