Zugewinn/ Vermögen

Eine der wichtigsten Fragen ist:


Muss ich mein Vermögen mit
meinem Ehegatten teilen?

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Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, in dem der gesetzliche Zugewinnausgleich ausgeschlossen worden ist, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Folge, dass ein etwaiger Zugewinn ausgeglichen werden kann.

Zugewinn ist der Mehrwert, um den das Endvermögen bei Trennung/Zustellung des Scheidungsantrages das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten übersteigt. Das heißt, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, als der andere, dem anderen Ehegatten die Hälfte dieses Überschusses abgeben muss. Dabei werden jedoch nicht nur die Vermögenszuwächse betrachtet. Bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches sind vielmehr bei dem jeweiligen Ehegatten auch möglicherweise vorhandene Schulden abzuziehen.

Ausnahme: Haben Sie jedoch während der Ehe/vor der Trennung etwas geerbt oder geschenkt bekommen, müssen diese Vermögenspositionen ausnahmsweise nicht geteilt werden. Das Gesetz hat diese Sonderfälle ausdrücklich von der Vermögensteilung ausgeschlossen. Haben Sie jedoch zum Beispiel ein Haus geschenkt bekommen, was im Wert gestiegen ist, dann muss eine etwaige Wertsteigerung des Hauses, nicht der Wert des Hauses selbst, ausgeglichen werden.

 
(Antrag an Rechtsanwalt auf Vertretung im Zugewinnverfahren)