Scheidung

Die Ehe wird nach heute geltendem Recht grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen und ist in Artikel 6 GG besonders geschützt. Trotzdem besteht nach geltendem Recht jederzeit die Möglichkeit, eine Ehe durch Scheidung zu beenden.

Nach früher geltendem Recht wurde genau untersucht, wer die Verantwortung für das Scheitern der Ehe getragen hat. Heutzutage ist allein maßgeblich, ob die Ehe im Sinne des Gesetzes gescheitert ist und dies vom Gericht so festgestellt werden kann.

Nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn

  1. die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
  2. nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen.

Um einen Scheidungsantrag beim Gericht stellen zu können, ist zwingend Voraussetzung, dass Sie mindestens zwölf Monate getrennt leben (Trennungsjahr). Dabei kann das getrennt leben auch innerhalb einer Wohnung stattfinden. Wichtig ist nur, dass dargestellt werden kann, dass keinerlei Versorgungsleistungen mehr erbracht worden sind, die normaler Bestandteil einer Ehe sind (Kochen, Putzen, Wäsche waschen, etc.).

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Ist einer der Ehegatten aus der ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen, so stellt in der Regel diese räumliche Trennung schon ein Indikator für die Trennung und das Scheitern der Ehe dar. Im Scheidungsantrag würde man dem Gericht also mitteilen, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, die Ehe gescheitert ist und die Eheleute keinesfalls die Ehe wieder aufnehmen möchten.

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Waren Sie länger als drei Jahre verheiratet, so wird zusammen mit der Scheidung der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden bei den Rententrägern die jeweiligen Versorgungsanwartschaften der Eheleute errechnet und auf beide Eheleute für die Dauer der Ehe aufgeteilt. Bei einer kürzeren Dauer der Ehe als drei Jahre kann auf diesen Vorgang, welcher ca. vier Monate dauert, verzichtet werden.

Das offizielle Ende der Ehe, also die Scheidung, wird durch Verlesen der Beschlussformel durch den zuständigen Richter im Gerichtstermin bewirkt.

Weitere Fragen zur Scheidung beantworten wir Ihnen gern.